§ 13 SanktG 2024 Nationales Koordinationsgremium

SanktG 2024 - Sanktionengesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Zur Koordination von Fragen der Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen wird beim Bundesministerium für Inneres ein Nationales Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für Inneres. Alle Bundesministerien und sonstigen Behörden, die mit der Verhandlung oder Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen befasst sind, haben Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Anlassbezogen können auch Vertreterinnen und Vertreter internationaler Organisationen, anderer Staaten sowie weiterer Akteure für einen Austausch beigezogen werden. Jede gemäß § 6 für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das nationale Koordinationsgremium um eine Empfehlung ersuchen. Zur Koordination von Fragen der Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen wird beim Bundesministerium für Inneres ein Nationales Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für Inneres. Alle Bundesministerien und sonstigen Behörden, die mit der Verhandlung oder Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen befasst sind, haben Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Anlassbezogen können auch Vertreterinnen und Vertreter internationaler Organisationen, anderer Staaten sowie weiterer Akteure für einen Austausch beigezogen werden. Jede gemäß Paragraph 6, für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das nationale Koordinationsgremium um eine Empfehlung ersuchen.

In Kraft seit 11.02.2025 bis 31.12.9999
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