§ 7 SanktG 2024 Interne Organisation von Finanzmarktteilnehmern

SanktG 2024 - Sanktionengesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union festzulegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu stehen haben. Diese sind von einem Leitungsorgan des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu genehmigen, einzurichten, falls erforderlich zu adaptieren und laufend anzuwenden. Die Anwendung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist bei Finanzmarktteilnehmern, die Teil einer Gruppe im Sinne des § 2 Z 11 FM-GwG sind, auf Einzel- und Gruppenebene sicherzustellen. Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union festzulegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu stehen haben. Diese sind von einem Leitungsorgan des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu genehmigen, einzurichten, falls erforderlich zu adaptieren und laufend anzuwenden. Die Anwendung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist bei Finanzmarktteilnehmern, die Teil einer Gruppe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG sind, auf Einzel- und Gruppenebene sicherzustellen.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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