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Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union entsprechend den Voraussetzungenfestzulegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu stehen haben. Diese sind von einem Leitungsorgan des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu genehmigen, einzurichten, falls erforderlich zu adaptieren und laufend anzuwenden. Die Anwendung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist bei Finanzmarktteilnehmern, die Teil einer Gruppe im Sinne des § 23a des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes –2 Z 11 FM-GwG sind, BGBl. I Nr. 118/2016, festzulegenauf Einzel- und Gruppenebene sicherzustellen. Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union entsprechend den Voraussetzungenfestzulegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu stehen haben. Diese sind von einem Leitungsorgan des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu genehmigen, einzurichten, falls erforderlich zu adaptieren und laufend anzuwenden. Die Anwendung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist bei Finanzmarktteilnehmern, die Teil einer Gruppe im Sinne des Paragraph 23 a2, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes –Ziffer 11, FM-GwG sind, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, festzulegenauf Einzel- und Gruppenebene sicherzustellen.
Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union entsprechend den Voraussetzungenfestzulegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu stehen haben. Diese sind von einem Leitungsorgan des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu genehmigen, einzurichten, falls erforderlich zu adaptieren und laufend anzuwenden. Die Anwendung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist bei Finanzmarktteilnehmern, die Teil einer Gruppe im Sinne des § 23a des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes –2 Z 11 FM-GwG sind, BGBl. I Nr. 118/2016, festzulegenauf Einzel- und Gruppenebene sicherzustellen. Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union entsprechend den Voraussetzungenfestzulegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu stehen haben. Diese sind von einem Leitungsorgan des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu genehmigen, einzurichten, falls erforderlich zu adaptieren und laufend anzuwenden. Die Anwendung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist bei Finanzmarktteilnehmern, die Teil einer Gruppe im Sinne des Paragraph 23 a2, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes –Ziffer 11, FM-GwG sind, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, festzulegenauf Einzel- und Gruppenebene sicherzustellen.