§ 3 SanktG 2024 (Sanktionengesetz 2024), Vorschläge zur Listung und Entlistung an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union - JUSLINE Österreich
§ 3 SanktG 2024 Vorschläge zur Listung und Entlistung an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Listung (§ 1 Abs. 2 Z 1) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen, soweitDer Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Listung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen, soweit
1.Ziffer einsdiese unter die Kriterien zur Verhängung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union fallen,
2.Ziffer 2ein direkter örtlicher, sachlicher oder personeller Bezug zu Österreich besteht und
3.Ziffer 3die Verhängung von Sanktionsmaßnahmen gegen diese Personen oder Einrichtungen zur Wahrung der außen- oder sicherheitspolitischen Interessen Österreichs erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union steht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht.
(2)Absatz 2,Führen Vorschläge gemäß Abs. 1 zur Listung von Personen oder Einrichtungen, so hat der Bundesminister, der den Vorschlag gemäß Abs. 1 erstellt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen, die dem Listungsvorschlag zu Grunde lagen, jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Führen Vorschläge gemäß Absatz eins, zur Listung von Personen oder Einrichtungen, so hat der Bundesminister, der den Vorschlag gemäß Absatz eins, erstellt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen, die dem Listungsvorschlag zu Grunde lagen, jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Entlistung (§ 1 Abs. 2 Z 1) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen.Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Entlistung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen.
(4)Absatz 4,Der Verkehr mit den Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.
In Kraft seit 11.02.2025 bis 31.12.9999
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