Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Freigabe oder Bereitstellung von Vermögenswerten, Verkehrsmitteln und Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die durch einen Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 eingefroren, beschlagnahmt, für verfallen erklärt oder verboten wurden, kann im Einzelfall aufgrund eines begründeten Antrags, falls erforderlich unter Erteilung bestimmter Auflagen, genehmigt werden, wenn dies dem Ziel der Sanktionsmaßnahme nicht entgegensteht und die betreffenden Vermögenswerte, Verkehrsmittel, Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich bestimmt und erforderlich sind, umDie Freigabe oder Bereitstellung von Vermögenswerten, Verkehrsmitteln und Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die durch einen Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 eingefroren, beschlagnahmt, für verfallen erklärt oder verboten wurden, kann im Einzelfall aufgrund eines begründeten Antrags, falls erforderlich unter Erteilung bestimmter Auflagen, genehmigt werden, wenn dies dem Ziel der Sanktionsmaßnahme nicht entgegensteht und die betreffenden Vermögenswerte, Verkehrsmittel, Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich bestimmt und erforderlich sind, um
1.Ziffer einsdie Grundbedürfnisse natürlicher oder juristischer Personen, die von den Sanktionsmaßnahmen betroffen sind, sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen betroffener natürlicher Personen zu befriedigen, insbesondere zur Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mietzinsen, Hypotheken, Arzneimitteln und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien oder Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation;
2.Ziffer 2angemessene Honorare und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu bezahlen oder zurückzuerstatten;
3.Ziffer 3angemessene Gebühren oder Kosten für die Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Vermögenswerte zu bezahlen;
4.Ziffer 4Gläubiger zu befriedigen, die ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung an dem den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben;
5.Ziffer 5außerordentliche Ausgaben im erforderlichen Umfang zu decken;
6.Ziffer 6auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießt, für deren amtliche Zwecke überwiesen zu werden;
7.Ziffer 7eine schiedsgerichtliche Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts erlassen wurde, eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtskräftig ergangene gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung oder eine in einem solchen Mitgliedstaat vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zu erfüllen;
8.Ziffer 8die humanitäre Sicherheit oder den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;
9.Ziffer 9humanitäre Hilfe leisten zu können.
(2)Absatz 2,Zahlungen an eine von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 betroffene Person oder Einrichtung dürfen durchgeführt werden, wennZahlungen an eine von einem Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 betroffene Person oder Einrichtung dürfen durchgeführt werden, wenn
1.Ziffer einses sich bei diesen um Zinsen oder sonstige Erträge der eingefrorenen Konten handelt,
2.Ziffer 2diese aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen erfolgen sollen, die vor Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts geschlossen oder eingegangen wurden und die Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Europäischen Union geleistet werden sollen, oder
3.Ziffer 3diese aufgrund einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtskräftig ergangenen oder in diesem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, verwaltungsbehördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung erfolgen sollen,
sofern solche Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen eingefroren werden.
(3)Absatz 3,Finanzmarktteilnehmer haben Eingänge, die von Dritten für eine von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 betroffene Person oder Einrichtung in Auftrag gegeben wurden, gutzuschreiben und diese Beträge ebenfalls einzufrieren. Der Finanzmarktteilnehmer hat den Eingang unverzüglich der Finanzmarktaufsichtsbehörde anzuzeigen.Finanzmarktteilnehmer haben Eingänge, die von Dritten für eine von einem Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 betroffene Person oder Einrichtung in Auftrag gegeben wurden, gutzuschreiben und diese Beträge ebenfalls einzufrieren. Der Finanzmarktteilnehmer hat den Eingang unverzüglich der Finanzmarktaufsichtsbehörde anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 SanktG 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 SanktG 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 SanktG 2024