§ 11 SanktG 2024 Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen

SanktG 2024 - Sanktionengesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Soweit gegen Personen in völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Reise- oder Aufenthaltsbeschränkungen erlassen wurden, ist dies von den zuständigen Behörden bei Entscheidungen über die Ein- und Durchreise, den Aufenthalt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen oder Bescheinigungen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 11.02.2025 bis 31.12.9999
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