Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, nicht berührt.Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, nicht berührt.
In Kraft seit 11.02.2025 bis 31.12.9999
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