Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 18 Abs. 1 oder 2 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
(2)Absatz 2,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Pflichtverletzungen gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 18 Abs. 1 oder 2 und rechtskräftige Maßnahmen wegen Verstößen gegen die in § 18 Abs. 1 oder 2 angeführten Pflichten mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Maßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 und rechtskräftige Maßnahmen wegen Verstößen gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 angeführten Pflichten mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Maßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Wenn die Finanzmarktaufsichtsbehörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Abs. 2 genannten betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält, die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Entscheidung:Wenn die Finanzmarktaufsichtsbehörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Absatz 2, genannten betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält, die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Entscheidung:
1.Ziffer einserst dann zu veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
2.Ziffer 2auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
3.Ziffer 3nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten,nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
a)Litera adass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder
b)Litera bdass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
(4)Absatz 4,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde beantragen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder gemäß dem Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde beantragen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder gemäß dem Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(5)Absatz 5,Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen aus dem Internetauftritt entfernt werden.Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen aus dem Internetauftritt entfernt werden.
(6)Absatz 6,Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 4 und 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18a SanktG 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18a SanktG 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18a SanktG 2024