Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 7 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 7 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.In den Fällen der Absatz eins und 2 ist auch der Versuch strafbar.
(4)Absatz 4,Gegen eine juristische Person kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 eine Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro verhängen, wenn:Gegen eine juristische Person kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 eine Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro verhängen, wenn:
1.Ziffer einseine Verletzung gemäß Abs. 1 oder 2 zu Gunsten der juristischen Person von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:eine Verletzung gemäß Absatz eins, oder 2 zu Gunsten der juristischen Person von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
a)Litera aBefugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b)Litera bBefugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c)Litera cKontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
2.Ziffer 2mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Z 1 genannte Person die Begehung einer in Abs. 1 oder 2 genannten Verletzung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Ziffer eins, genannte Person die Begehung einer in Absatz eins, oder 2 genannten Verletzung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(5)Absatz 5,Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 bis 4 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Absatz eins bis 4 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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