§ 22 SanktG 2024 Vollziehung

SanktG 2024 - Sanktionengesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 5 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und hinsichtlich § 6 Abs. 4 und 5 die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 4 und 5 die Bundesregierung betraut.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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