§ 23 SanktG 2024 In- und Außerkrafttreten

SanktG 2024 - Sanktionengesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2022,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010, außer Kraft. § 7 tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft.Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 7, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, außer Kraft. Paragraph 7, tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 7, § 12 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9, § 15 Abs. 1, § 17, § 18 Abs. 5 bis 8, § 18a, § 19 Abs. 3 sowie § 22 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 Abs. 4 und 5 außer Kraft und ist letztmalig auf das Geschäftsjahr 2025 anwendbar.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz eins, 2, 3, 5, 6, 8 und 9, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 5 bis 8, Paragraph 18 a,, Paragraph 19, Absatz 3, sowie Paragraph 22, in der Fassung des Artikel 2, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 19, Absatz 4 und 5 außer Kraft und ist letztmalig auf das Geschäftsjahr 2025 anwendbar.
In Kraft seit 11.02.2025 bis 31.12.9999
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