§ 3 B-AStV Ausgänge

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsAusgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,
    2. 2.Ziffer 2Ausgänge mit Fahrzeug und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite oder Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.
  2. (2)Absatz 2,Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
    1. 1.Ziffer einsdaneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
    2. 2.Ziffer 2der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
  3. (3)Absatz 3,Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  4. (4)Absatz 4,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977;dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz 2, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 30. September 2002.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsAusgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,
    2. 2.Ziffer 2Ausgänge mit Fahrzeug und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite oder Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.
  2. (2)Absatz 2,Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
    1. 1.Ziffer einsdaneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
    2. 2.Ziffer 2der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
  3. (3)Absatz 3,Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  4. (4)Absatz 4,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977;dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz 2, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 30. September 2002.

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