§ 46 B-AStV Übergangs- und Schlussbestimmungen

B-AStV - Bundes-Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 46 verweist,diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 46, verweist,
    2. 2.Ziffer 2der vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, undder vom Verweis auf Paragraph 46, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
    3. 3.Ziffer 3seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, wenn es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 46 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der zuständige Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 46, erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der zuständige Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. 2.Ziffer 2die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
    4. 4.Ziffer 4die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. 5.Ziffer 5die höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 46 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.Absatz eins, gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 46, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf Paragraph 46, erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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