Gesamte Rechtsvorschrift B-AStV

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

B-AStV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 B-AStV Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 7 B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsFelder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
    2. 2.Ziffer 2jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,
    3. 3.Ziffer 3jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,
    4. 4.Ziffer 4jene Teile von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren oder vorübergehend im Rahmen von sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Sonderlagen in Betrieb zu nehmenden Arbeitsstätten, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen oder Angehaltenen dienen.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Bediensteten benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Dienstbetrieb auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.

§ 2 B-AStV Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten


Verkehrswege
  1. (1)Absatz eins,Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsVerkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m,
    2. 2.Ziffer 2Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m,
    3. 3.Ziffer 3Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m,
    4. 4.Ziffer 4Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
  3. (3)Absatz 3,Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
    1. 1.Ziffer einseine Bodenfläche von mehr als 1 000 m2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
    2. 2.Ziffer 2so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  5. (5)Absatz 5,Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen.
  6. (6)Absatz 6,Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
  7. (7)Absatz 7,Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
    1. 1.Ziffer einsmöglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
    2. 2.Ziffer 2bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind und
    3. 3.Ziffer 3so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mindestens 30 Lux beträgt und im Freien für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend ist. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.
  8. (8)Absatz 8,Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
    1. 1.Ziffer einsHindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
    2. 2.Ziffer 2Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  9. (9)Absatz 9,Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
  10. (10)Absatz 10,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1977.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1977.

§ 3 B-AStV Ausgänge


  1. (1)Absatz eins,Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsAusgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,
    2. 2.Ziffer 2Ausgänge mit Fahrzeug und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite oder Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.
  2. (2)Absatz 2,Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
    1. 1.Ziffer einsdaneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
    2. 2.Ziffer 2der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
  3. (3)Absatz 3,Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  4. (4)Absatz 4,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977;dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz 2, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 30. September 2002.

§ 4 B-AStV Stiegen


  1. (1)Absatz eins,Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher Paragraph 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
  2. (2)Absatz 2,Stiegen sind so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
    2. 2.Ziffer 2die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
    3. 3.Ziffer 3die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
      1. a)Litera amindestens 13 cm und
      2. b)Litera bhöchstens 40 cm,
    4. 4.Ziffer 4in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
      1. a)Litera anach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
      2. b)Litera bvor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
  3. (3)Absatz 3,Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
  4. (4)Absatz 4,Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
  5. (5)Absatz 5,Die Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.Die Absatz 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
  6. (6)Absatz 6,Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
  7. (7)Absatz 7,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 30. September 2002;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 2 Z 4 lit. a nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;
    3. 3.Ziffer 3dem Abs. 2 Z 4 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.

§ 5 B-AStV Beleuchtung und Belüftung von Räumen


  1. (1)Absatz eins,Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einssie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
    2. 2.Ziffer 2Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
    3. 3.Ziffer 3Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Bediensteten vermieden wird.
  3. (3)Absatz 3,Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.

§ 6 B-AStV Fußböden, Wände und Decken


  1. (1)Absatz eins,Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. 1.Ziffer einskeine Stolperstellen aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
    3. 3.Ziffer 3von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
    4. 4.Ziffer 4gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2,Fußböden sind so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einssie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
    2. 2.Ziffer 2Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten.
  3. (3)Absatz 3,Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. 1.Ziffer einsvon allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
    2. 2.Ziffer 2keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
    3. 3.Ziffer 3gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird, und
    4. 4.Ziffer 4im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen.
  4. (4)Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
    1. 1.Ziffer einsals solche deutlich gekennzeichnet sind und
    2. 2.Ziffer 2im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
      1. a)Litera aaus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. b)Litera bso gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
  5. (5)Absatz 5,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 3 nicht entsprechende durchsichtige Wände mit Stichtag 31. Dezember 1992.dem Absatz 3, nicht entsprechende durchsichtige Wände mit Stichtag 31. Dezember 1992.

§ 7 B-AStV Türen und Tore


  1. (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsTüren und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
    2. 2.Ziffer 2vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen,
    3. 3.Ziffer 3Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten,
    4. 4.Ziffer 4Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
    5. 5.Ziffer 5Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
    6. 6.Ziffer 6durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
    7. 7.Ziffer 7durchsichtige Teile von Türen und Toren
      1. a)Litera aaus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. b)Litera bgegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Bedienstete beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.
  2. (2)Absatz 2,Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Bediensteten, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
    1. 1.Ziffer einsdürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
    2. 2.Ziffer 2ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
  3. (3)Absatz 3,Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m2 auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
  4. (4)Absatz 4,Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.
  5. (5)Absatz 5,Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
  6. (6)Absatz 6,Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.
  7. (7)Absatz 7,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 7 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1992.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer 7, nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1992.

§ 8 B-AStV Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer


  1. (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
    1. 1.Ziffer einsfür die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
    2. 2.Ziffer 2so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Bedienstete oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
    1. 1.Ziffer einsweder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen und
    2. 2.Ziffer 2mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen.
  3. (3)Absatz 3,Lichtkuppeln und Glasdächer sind
    1. 1.Ziffer einsso zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen und
    2. 2.Ziffer 2durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
  4. (4)Absatz 4,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31. Dezember 1992;dem Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechende Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31. Dezember 1992;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Fenster und Lichtkuppeln mit Stichtag 31. Dezember 1992;dem Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechende Fenster und Lichtkuppeln mit Stichtag 31. Dezember 1992;
    3. 3.Ziffer 3dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 30. September 2002.

§ 9 B-AStV Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen


  1. (1)Absatz eins,Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind,
    2. 2.Ziffer 2Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen,
    3. 3.Ziffer 3Bereiche, in denen Bedienstete bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Bediensteten ausgeht.
  2. (2)Absatz 2,Die Sicherheitsbeleuchtung muss
    1. 1.Ziffer einseine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
    2. 2.Ziffer 2selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.
  3. (3)Absatz 3,Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
    1. 1.Ziffer einsdie Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
  4. (4)Absatz 4,Wenn sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen.Wenn sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, befinden, sind abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, für die Orientierungshilfen.

§ 10 B-AStV Lagerungen


  1. (1)Absatz eins,Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Stabilität und Eignung der Unterlage,
    2. 2.Ziffer 2die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
    3. 3.Ziffer 3die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
    5. 5.Ziffer 5den Böschungswinkel von Schüttgütern,
    6. 6.Ziffer 6den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    7. 7.Ziffer 7mögliche äußere Einwirkungen.
  2. (2)Absatz 2,Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden
    1. 1.Ziffer einsdie zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
    2. 2.Ziffer 2die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behältern,
    3. 3.Ziffer 3die zulässige Füllhöhe von Behältern.
  3. (3)Absatz 3,Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

§ 11 B-AStV Gefahrenbereiche


  1. (1)Absatz eins,Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
  2. (2)Absatz 2,Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  3. (3)Absatz 3,Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
    1. 1.Ziffer einsbei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
  5. (5)Absatz 5,Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten.
  6. (6)Absatz 6,Für Laderampen gilt:
    1. 1.Ziffer einsLaderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
    2. 2.Ziffer 2Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
    3. 3.Ziffer 3Laderampen mit mehr als 20 Meter Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
    4. 4.Ziffer 4Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Bediensteten gegen Abstürze gesichert sind.Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Bediensteten gegen Abstürze gesichert sind.
  7. (7)Absatz 7,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 6, Ziffer 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 30. September 2002.

§ 12 B-AStV Alarmeinrichtungen


  1. (1)Absatz eins,Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung von Alarmeinrichtungen zu veranlassen, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Bediensteten wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
    1. 1.Ziffer einsder Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. 2.Ziffer 2der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
    4. 4.Ziffer 4der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. 5.Ziffer 5der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  2. (2)Absatz 2,Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Bediensteten dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Bediensteten vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
  3. (3)Absatz 3,Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Bediensteten dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 13 B-AStV Prüfungen


Kraftbetriebene Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:

  1. 1.Ziffer einsPrüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
  2. 2.Ziffer 2Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
  3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls Funktionsprüfung,
  4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
  5. 5.Ziffer 5Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien.
  1. (2)Absatz 2,Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsbeleuchtungsanlagen,
    2. 2.Ziffer 2Alarmeinrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Klima- oder Lüftungsanlagen,
    4. 4.Ziffer 4Brandmeldeanlagen,
    5. 5.Ziffer 5kraftbetriebene Türen und Tore.
  2. (3)Absatz 3,Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  3. (4)Absatz 4,Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 2 und 3) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Absatz 2 und 3) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  4. (5)Absatz 5,Prüfungen nach Abs. 1 sind vonPrüfungen nach Absatz eins, sind von
    1. 1.Ziffer einsZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
    2. 2.Ziffer 2zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oderzugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
    3. 3.Ziffer 3akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse, oderakkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
    4. 4.Ziffer 4Technischen Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß § 25 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780,Technischen Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß Paragraph 25, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 780,
    durchzuführen.
  5. (6)Absatz 6,Prüfungen nach den Abs. 2 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, ZiviltechnikerInnen, technischen Büros, qualifizierten Betriebsangehörigen) nach den Regeln der Technik durchzuführen.Prüfungen nach den Absatz 2 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, ZiviltechnikerInnen, technischen Büros, qualifizierten Betriebsangehörigen) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
  6. (7)Absatz 7,Über die Prüfungen nach den Abs. 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.Über die Prüfungen nach den Absatz 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
  7. (8)Absatz 8,Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.

§ 14 B-AStV Information der Bediensteten


Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

  1. 1.Ziffer einsüber das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
  2. 2.Ziffer 2wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
  3. 3.Ziffer 3über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
  4. 4.Ziffer 4über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
  5. 5.Ziffer 5über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

§ 15 B-AStV Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten


  1. (1)Absatz eins,Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Absatz 2 bis 5 zu adaptieren.
  2. (2)Absatz 2,Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
  3. (3)Absatz 3,Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
  4. (4)Absatz 4,Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.Sofern nach Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
  5. (5)Absatz 5,Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
  6. (6)Absatz 6,Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung Bediensteter mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden.Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung Bediensteter mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach den Absatz 2 bis 5 vorgesehen werden.

§ 16 B-AStV Sicherung der Flucht


Grundsätzliche Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.

§ 17 B-AStV Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge


  1. (1)Absatz eins,Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
    1. 1.Ziffer einsnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg), undnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19 entspricht (Fluchtweg), und
    2. 2.Ziffer 2nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
  2. (1a)Absatz eins a,Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 betragen:Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, betragen:
    1. 1.Ziffer einshöchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
    2. 2.Ziffer 2höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
    3. 3.Ziffer 3höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
    4. 4.Ziffer 4höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.
  3. (1b)Absatz eins b,Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. (1c)Absatz eins c,Sind überwiegend ortsunkundige Personen auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (zB Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).Sind überwiegend ortsunkundige Personen auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Absatz eins a, durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (zB Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).
  5. (2)Absatz 2,Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einsaus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
    2. 2.Ziffer 2aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
      1. a)Litera aArbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Bedienstete beschäftigt werden, oder
      2. b)Litera bArbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.
  6. (3)Absatz 3,Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien.Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien.
  7. (4)Absatz 4,Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
    1. 1.Ziffer einsalle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
    2. 2.Ziffer 2der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
  8. (5)Absatz 5,In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 Absatz eins und 2 zu gestalten.
  9. (6)Absatz 6,Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Festlegung kürzerer als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Festlegung kürzerer als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
  10. (7)Absatz 7,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.

§ 18 B-AStV Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen


  1. (1)Absatz eins,Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsfür höchstens 20 Personen: 1,0 m;
    2. 2.Ziffer 2für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    3. 3.Ziffer 3bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  2. (2)Absatz 2,Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsfür höchstens 40 Personen: 0,8 m;
    2. 2.Ziffer 2für höchstens 80 Personen: 0,9 m;
    3. 3.Ziffer 3für höchstens 120 Personen: 1,0 m;
    4. 4.Ziffer 4bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 3 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 3, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  3. (3)Absatz 3,Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweilsDie Personenzahlen in Absatz eins und 2 bezeichnen jeweils
    1. 1.Ziffer einsdie höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
  4. (4)Absatz 4,Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
  5. (5)Absatz 5,Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
  6. (6)Absatz 6,Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
    1. 1.Ziffer einsdie Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen unddie Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
    2. 2.Ziffer 2für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
  7. (7)Absatz 7,§ 46 ist auf dem Abs. 2 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977 anzuwenden.Paragraph 46, ist auf dem Absatz 2, nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977 anzuwenden.

§ 19 B-AStV Anforderungen an Fluchtwege


  1. (1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsFluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
    2. 2.Ziffer 2Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. 3.Ziffer 3Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
    4. 4.Ziffer 4Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Bedienstete, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
    5. 5.Ziffer 5Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    6. 6.Ziffer 6Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
  2. (2)Absatz 2,Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens Brand hemmend sind.
  4. (4)Absatz 4,Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oderauf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
    2. 2.Ziffer 2nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
  5. (5)Absatz 5,Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
    2. 2.Ziffer 2diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
    3. 3.Ziffer 3wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens Brand hemmend ausgeführt sind, und
    4. 4.Ziffer 4wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens Brand hemmend ausgeführt sind.
  6. (6)Absatz 6,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 3 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz 3, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
    3. 3.Ziffer 3dem Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;dem Absatz 4, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;
    4. 4.Ziffer 4dem Abs. 5 Z 1, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz 5, Ziffer eins, 3, oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.

§ 20 B-AStV Anforderungen an Notausgänge


  1. (1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsNotausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Bedienstete in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Bedienstete in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
    2. 2.Ziffer 2Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. 3.Ziffer 3Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
  2. (2)Absatz 2,Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
  4. (4)Absatz 4,Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn die Türen
    1. 1.Ziffer einssich in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
    2. 2.Ziffer 2bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung sich selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
    3. 3.Ziffer 3sich händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
  5. (5)Absatz 5,Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
  6. (6)Absatz 6,Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
  7. (7)Absatz 7,§ 46 ist anzuwenden auf den Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf den Absatz 3, oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 30. September 2002.

§ 21 B-AStV Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche


  1. (1)Absatz eins,Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsEs darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
    2. 2.Ziffer 2Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hoch Brand hemmend ausgeführt sein.
    3. 3.Ziffer 3Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    4. 4.Ziffer 4Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
      1. a)Litera amindestens Brand hemmend und selbst schließend oder
      2. b)Litera bzu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein.
    5. 5.Ziffer 5Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
  2. (2)Absatz 2,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 30. September 2002.

§ 22 B-AStV Stiegenhaus


  1. (1)Absatz eins,Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
    2. 2.Ziffer 2Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des § 21 entsprechen.Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen.
    3. 3.Ziffer 3Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
  2. (2)Absatz 2,In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
    1. 1.Ziffer einsWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein undWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
    2. 2.Ziffer 2Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  3. (3)Absatz 3,Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
  4. (4)Absatz 4,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz eins, Ziffer 2, oder dem Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002.

§ 23 B-AStV Anforderungen an Arbeitsräume


Raumhöhe in Arbeitsräumen
  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
    1. 1.Ziffer eins2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,
    2. 2.Ziffer 22,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.
  3. (3)Absatz 3,Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.

§ 24 B-AStV Bodenfläche und Luftraum


  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Bedienstete/n, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Bedienstete/n, beträgt.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Bedienstete/n eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
    1. 1.Ziffer einsdirekt bei ihrem/seinem Arbeitsplatz oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Bediensteten mindestens beträgt:
    1. 1.Ziffer eins12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
    2. 2.Ziffer 215,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
    3. 3.Ziffer 318,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).
  4. (4)Absatz 4,Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benützer, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist.
  5. (5)Absatz 5,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002, sofern der Mindestluftraum pro Bediensteten mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.dem Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002, sofern der Mindestluftraum pro Bediensteten mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.

§ 25 B-AStV Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung


  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. 1.Ziffer einsin Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
    2. 2.Ziffer 2direkt ins Freie führen.
  2. (2)Absatz 2,Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsRäume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
    2. 2.Ziffer 2Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
    3. 3.Ziffer 3Räume in Untergeschossen, wenn es sich handelt um
      1. a)Litera aTiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen oder
      2. b)Litera bkulturelle Einrichtungen.
  3. (3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3,, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
    1. 1.Ziffer einsso gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. 2.Ziffer 2mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
  5. (5)Absatz 5,Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4,
  6. (6)Absatz 6,Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 4 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 4, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.

§ 26 B-AStV Natürliche Lüftung


  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
    1. 1.Ziffer einsin Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
  3. (3)Absatz 3,In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
  4. (4)Absatz 4,Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wennTüren gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn
    1. 1.Ziffer einssie direkt ins Freie führen und
    2. 2.Ziffer 2die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
  5. (5)Absatz 5,Lüftungsöffnungen müssen von den Bediensteten von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
  6. (6)Absatz 6,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.

§ 27 B-AStV Mechanische Be- und Entlüftung


  1. (1)Absatz eins,§ 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.Paragraph 26, Absatz eins, gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
    1. 1.Ziffer einsdie nach § 26 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oderdie nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
    2. 2.Ziffer 2dem § 26 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oderdem Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprochen ist oder
    3. 3.Ziffer 3trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
      1. a)Litera aeine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder
      2. b)Litera bdie natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Bediensteten verbunden wäre.
  3. (3)Absatz 3,Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsPro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
      1. a)Litera a35 m3, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
      2. b)Litera b50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
      3. c)Litera c70 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
    2. 2.Ziffer 2Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
    3. 3.Ziffer 3Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Ziffer eins, mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26 °C und 32 °C und zwischen 0 °C und -12 °C bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden.
  4. (4)Absatz 4,Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
  5. (5)Absatz 5,Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
  6. (6)Absatz 6,Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
    1. 1.Ziffer einsBedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
    2. 2.Ziffer 2es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Bediensteten kommt.
  7. (7)Absatz 7,Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.Lüftungsanlagen im Sinne des Absatz 2, müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
  8. (8)Absatz 8,Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
  9. (9)Absatz 9,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 und Z 3 oder Abs. 5 nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 30. September 2002, wenn sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, oder Absatz 5, nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 30. September 2002, wenn sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.

§ 28 B-AStV Raumklima in Arbeitsräumen


  1. (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
    1. 1.Ziffer einszwischen 19 und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    2. 2.Ziffer 2zwischen 18 und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    3. 3.Ziffer 3mindestens 12 °C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen JahreszeitAbweichend von Absatz eins, ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
    1. 1.Ziffer einsbei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht überschreitet oder
    2. 2.Ziffer 2andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
  3. (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
    1. 1.Ziffer eins0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    2. 2.Ziffer 20,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    3. 3.Ziffer 30,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,Von den Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist undVon den Absatz eins bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
    1. 1.Ziffer einszumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Absatz eins bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
    2. 2.Ziffer 2andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).
  5. (5)Absatz 5,Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
    1. 1.Ziffer einsdie relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, wenn dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
  6. (6)Absatz 6,§ 46 ist auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 30. September 2002 anzuwenden.Paragraph 46, ist auf Klimaanlagen, durch die dem Absatz 5, Ziffer eins, nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 30. September 2002 anzuwenden.

§ 29 B-AStV Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen


  1. (1)Absatz eins,Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegen steht (Allgemeinbeleuchtung).
  2. (2)Absatz 2,Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten. Auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ist dabei Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Bediensteten vermieden werden.

§ 30 B-AStV Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume


  1. (1)Absatz eins,Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wennDie in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
    1. 1.Ziffer einsin dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Bediensteten in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
    2. 2.Ziffer 2diese Bediensteten während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 23 bis 29 nicht entsprechen.diese Bediensteten während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 23 bis 29 nicht entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wennWeiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
    1. 1.Ziffer einsin dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
    2. 2.Ziffer 2jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht undjene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 23 bis 29 entspricht und
    3. 3.Ziffer 3die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.Die in Absatz 4, Ziffer 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
  4. (4)Absatz 4,Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,
    2. 2.Ziffer 2die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2,die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins und 2,
    3. 3.Ziffer 3den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4,den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3 und 4,
    4. 4.Ziffer 4die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 4,die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins und 4,
    5. 5.Ziffer 5die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und 3,die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und 3,
    6. 6.Ziffer 6die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4,die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2 bis 4,
    7. 7.Ziffer 7die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C betragen muss,die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C betragen muss,
    8. 8.Ziffer 8die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 28, Absatz 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.
  5. (5)Absatz 5,Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:
    1. 1.Ziffer einsEs ist zulässig, dass Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von § 25 Abs. 1 und 5 und von § 26 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, wenn dieser den Anforderungen der §§ 25 und 26 entspricht.Es ist zulässig, dass Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von Paragraph 25, Absatz eins und 5 und von Paragraph 26, Absatz 2, nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, wenn dieser den Anforderungen der Paragraphen 25 und 26 entspricht.
    2. 2.Ziffer 2§ 9 Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Abs. 4 Z 2 angeführte Ausnahme.Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Absatz 4, Ziffer 2, angeführte Ausnahme.
    4. 4.Ziffer 4Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Ausnahmen.Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Ausnahmen.

§ 31 B-AStV Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen


  1. (1)Absatz eins,Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist.Die in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,Paragraph 23, Absatz eins und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,
    2. 2.Ziffer 2§ 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Bediensteten mindestens 4,0 m2 zu betragen,Paragraph 24, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Bediensteten mindestens 4,0 m2 zu betragen,
    3. 3.Ziffer 3§ 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Bediensteten mindestens 10 m3 zu betragen,Paragraph 24, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Bediensteten mindestens 10 m3 zu betragen,
    4. 4.Ziffer 4§ 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.

§ 32 B-AStV Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen


Trink- und Waschwasser
  1. (1)Absatz eins,Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

§ 33 B-AStV Toiletten


  1. (1)Absatz eins,Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie zB Parteien oder Patient/innen, vorgesehen,
    1. 1.Ziffer einssind diese in die Anzahl der für die Bediensteten erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
    2. 2.Ziffer 2ist dafür zu sorgen, dass dienststellenfremde Personen die für die Bediensteten vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
  2. (2)Absatz 2,Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete darauf angewiesen sind.
  3. (3)Absatz 3,Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Absatz eins, mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4,Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Bedienstete.Die Personenzahlen in Absatz eins bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Bedienstete.
  5. (5)Absatz 5,Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
  6. (6)Absatz 6,Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7,Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsToiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
    2. 2.Ziffer 2Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
    3. 3.Ziffer 3Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden und
    4. 4.Ziffer 4in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
  8. (8)Absatz 8,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002.

§ 34 B-AStV Waschplätze, Waschräume, Duschen


  1. (1)Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
  2. (2)Absatz 2,Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
  3. (3)Absatz 3,Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im Sinne des Absatz 2,, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
  4. (4)Absatz 4,Wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen Waschräume zur Verfügung zu stellen.Wenn nach Absatz 2, Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen Waschräume zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
  6. (6)Absatz 6,Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7,Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
    1. 1.Ziffer einsausreichend bemessen sind, sodass sich jede/r Bedienstete den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
    2. 2.Ziffer 2mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
    3. 3.Ziffer 3den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
    4. 4.Ziffer 4mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
    5. 5.Ziffer 5mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Bediensteten ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
  8. (8)Absatz 8,Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
  9. (9)Absatz 9,Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
    1. 1.Ziffer eins21 °C in Waschräumen ohne Duschen,
    2. 2.Ziffer 224 °C in Waschräumen mit Duschen.
  10. (10)Absatz 10,Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.Waschräume nach Absatz 4, Ziffer 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.

§ 35 B-AStV Kleiderkästen und Umkleideräume


  1. (1)Absatz eins,Für jede/n Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
    1. 1.Ziffer einsausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
    2. 2.Ziffer 2geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede/n Bedienstete/n ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wennAbweichend von Absatz eins, muss nicht für jede/n Bedienstete/n ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bediensteten ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden und
    2. 2.Ziffer 2für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
    3. 3.Ziffer 3für jede/n Bedienstete/n eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.Absatz eins, gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4,Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsin einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen und sich umkleiden müssen, oder
    2. 2.Ziffer 2aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.
    Umkleideräume müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in anderen geeigneten Räumen zumutbar ist.
  5. (5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
  6. (6)Absatz 6,Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7,Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Absatz 4
    1. 1.Ziffer einsfür jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Bedienstete/n mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
    2. 2.Ziffer 2Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
    3. 3.Ziffer 3die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
    4. 4.Ziffer 4die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt und
    5. 5.Ziffer 5nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  8. (8)Absatz 8,Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
  9. (9)Absatz 9,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 30. September 2002.

§ 36 B-AStV Aufenthalts- und Bereitschaftsräume


  1. (1)Absatz eins,Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
    1. 1.Ziffer einsfür Bedienstete, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden,
    2. 2.Ziffer 2für Bedienstete, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
  3. (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins und 2
    1. 1.Ziffer einsdie lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
    2. 2.Ziffer 2die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,
    3. 3.Ziffer 3für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,
    5. 5.Ziffer 5ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
    6. 6.Ziffer 6keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
    7. 7.Ziffer 7dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, wenn die Bediensteten während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 25 Abs. 2 beschäftigt werden unddem Paragraph 25, Absatz eins und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, wenn die Bediensteten während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, beschäftigt werden und
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
    9. 9.Ziffer 9in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  4. (4)Absatz 4,Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.Werden im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Wenn nach § 28 Abs. 3 B-BSG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dassWenn nach Paragraph 28, Absatz 3, B-BSG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdiese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen unddiese den Anforderungen nach Absatz 3, entsprechen und
    2. 2.Ziffer 2für alle Bediensteten, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
  6. (6)Absatz 6,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002, wenn die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002, wenn die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 3 Z 3, 4, oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz 3, Ziffer 3, 4,, oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002;
    3. 3.Ziffer 3dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.

§ 37 B-AStV Wohnräume


Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsSie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
  2. 2.Ziffer 2Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
  3. 3.Ziffer 3Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Bedienstete/n ausgestattet sein.
  4. 4.Ziffer 4Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Bediensteten mindestens 10 m3 betragen.
  5. 5.Ziffer 5Für jede/n Bedienstete/n muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
  6. 6.Ziffer 6Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
  7. 7.Ziffer 7Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
  8. 8.Ziffer 8Es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen.
  9. 9.Ziffer 9Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
  10. 10.Ziffer 10Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
  11. 11.Ziffer 11Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 32 bis 34.Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die Paragraphen 32 bis 34,

§ 38 B-AStV Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen


Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

§ 39 B-AStV Erste Hilfe und Brandschutz


Mittel für die Erste Hilfe
  1. (1)Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
  2. (2)Absatz 2,Mittel der ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
    1. 1.Ziffer einseine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung,
    2. 2.Ziffer 2Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer/innen und
    3. 3.Ziffer 3die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.
  4. (4)Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
  5. (5)Absatz 5,In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.

§ 40 B-AStV Erst-Helfer/innen


  1. (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen bzw. Erst-Helfer):
    1. 1.Ziffer einsBei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person;
    2. 2.Ziffer 2abweichend von Z 1 in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person.abweichend von Ziffer eins, in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:Für die Ausbildung nach Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIn Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung nach Absatz eins, um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
    2. 2.Ziffer 2In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Absatz 3, absolvieren.
  3. (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfern anwesend ist. Erst-Helferin kann auch eine Vertreterin, Erst-Helfer ein Vertreter des Dienstgebers sein.

§ 41 B-AStV Sanitätsräume


  1. (1)Absatz eins,Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. 1.Ziffer einsregelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder
    2. 2.Ziffer 2regelmäßig mehr als 100 Bedienstete beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Bediensteten bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. 2.Ziffer 2Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, wenn nicht der
    3. 3.Ziffer 3Abschnitt anzuwenden ist.
    4. 3.Ziffer 3Sie sind mit einem Telefon, einer Liege und einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    5. 4.Ziffer 4Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.
    6. 5.Ziffer 5In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
    7. 6.Ziffer 6Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. (4)Absatz 4,Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
  5. (5)Absatz 5,§ 46 ist auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992 anzuwenden.Paragraph 46, ist auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992 anzuwenden.

§ 42 B-AStV Löschhilfen


  1. (1)Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    2. 2.Ziffer 2das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    3. 3.Ziffer 3die vorhandene Brandlast,
    4. 4.Ziffer 4die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
    5. 5.Ziffer 5die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
  2. (2)Absatz 2,Unzulässig sind:
    1. 1.Ziffer einsTetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,
    2. 2.Ziffer 2in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
      1. a)Litera aHalogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
      2. b)Litera btragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,
    3. 3.Ziffer 3in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
  4. (4)Absatz 4,Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
  5. (5)Absatz 5,Der Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.Der Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6,Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

§ 43 B-AStV Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte


  1. (1)Absatz eins,Der Leiter der Zentralstelle hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.Der Leiter der Zentralstelle hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
  3. (3)Absatz 3,Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 5,Maßnahmen nach Paragraph 45, Absatz 2 bis 5,
    2. 2.Ziffer 2Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall,
    3. 3.Ziffer 3Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
    4. 4.Ziffer 4Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
    5. 5.Ziffer 5Evakuierung der Arbeitsstätte und
    6. 6.Ziffer 6Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  4. (4)Absatz 4,Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
  5. (5)Absatz 5,Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen zu veranlassen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
  6. (6)Absatz 6,Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden auf den Dienstbetrieb bezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
  7. (7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wennDie Absatz eins bis 6 gelten nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

§ 44 B-AStV (weggefallen)


§ 44 B-AStV seit 31.12.2024 weggefallen.

§ 44a B-AStV


  1. (1)Absatz eins,Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 B-BSG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, B-BSG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
    1. 1.Ziffer einsIm Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
    2. 2.Ziffer 2im Fall von Alarm nach Anweisung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben,
    3. 3.Ziffer 3die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 B-BSG.Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach Paragraph 25, Absatz eins bis 3 B-BSG.

§ 45 B-AStV Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz


  1. (1)Absatz eins,Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 5 sind zu treffen:Die Maßnahmen nach Absatz 2 bis 5 sind zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsin Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (§ 43) oder einer Brandschutzgruppe (§ 44) nach dieser Verordnung erfolgte,in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (Paragraph 43,) oder einer Brandschutzgruppe (Paragraph 44,) nach dieser Verordnung erfolgte,
    2. 2.Ziffer 2in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,
    3. 3.Ziffer 3in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
  2. (2)Absatz 2,Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
  3. (3)Absatz 3,Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
    2. 2.Ziffer 2die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
    3. 3.Ziffer 3die durchgeführten Brandschutzübungen und
    4. 4.Ziffer 4alle Brände und deren Ursachen.
  4. (4)Absatz 4,Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
  5. (5)Absatz 5,Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
  6. (6)Absatz 6,Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründeten Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

§ 45a B-AStV Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten


Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß § 18 Abs. 3, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 3,, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,§ 24 Abs. 1 bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.Paragraph 24, Absatz eins bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.
  4. (4)Absatz 4,Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von § 24 Abs. 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum vonUnterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von Paragraph 24, Absatz 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum von
    1. 1.Ziffer eins10 m³ pro Person oder
    2. 2.Ziffer 25 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß § 26 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder5 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder
    3. 3.Ziffer 35 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß § 27 vorhanden ist,5 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß Paragraph 27, vorhanden ist,
    aufweisen.
  5. (5)Absatz 5,Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß § 25 die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß § 25 Abs. 1 oder keine Sichtverbindung gemäß § 25 Abs. 5 aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder keine Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.

§ 46 B-AStV Übergangs- und Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 46 verweist,diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 46, verweist,
    2. 2.Ziffer 2der vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, undder vom Verweis auf Paragraph 46, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
    3. 3.Ziffer 3seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, wenn es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 46 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der zuständige Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 46, erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der zuständige Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. 2.Ziffer 2die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
    4. 4.Ziffer 4die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. 5.Ziffer 5die höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 46 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.Absatz eins, gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 46, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf Paragraph 46, erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

§ 47 B-AStV Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt, dass in § 25 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Abweichungen von § 22 Abs. 6 B-BSG festgelegt werden.Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, B-BSG wird festgestellt, dass in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, Abweichungen von Paragraph 22, Absatz 6, B-BSG festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß § 96 Abs. 2 und § 97 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dieser Verordnung § 25 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 B-BSG sowie § 28 Abs. 3 B-BSG in Kraft treten.Gemäß Paragraph 96, Absatz 2 und Paragraph 97, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dieser Verordnung Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz und Absatz 5, B-BSG sowie Paragraph 28, Absatz 3, B-BSG in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. 1.Ziffer einsfolgende der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung BGBl. Nr. 31/1965: § 2; § 3; § 5; §§ 8 bis 15; § 18; § 19; § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8; §§ 21 bis 25; § 39; § 40; §§ 46 bis 50; § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5; § 52; § 53 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4; § 54 Abs. 2 bis 5; § 56 Abs. 3 und § 57;folgende der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1976, und Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976, und der Kundmachung BGBl. Nr. 31/1965: Paragraph 2,; Paragraph 3,; Paragraph 5,; Paragraphen 8 bis 15; Paragraph 18,; Paragraph 19,; Paragraph 20, Absatz eins bis 4 und Absatz 6 bis 8; Paragraphen 21 bis 25; Paragraph 39,; Paragraph 40,; Paragraphen 46 bis 50; Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 3 und Absatz 5,; Paragraph 52,; Paragraph 53, Absatz eins, erster und zweiter Satz und Absatz 2 bis 4; Paragraph 54, Absatz 2 bis 5; Paragraph 56, Absatz 3 und Paragraph 57,;
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen des § 22 Abs. 6 bis 10 der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983.die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 6 bis 10 der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,.
  4. (4)Absatz 4,Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 40 und § 44a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.Paragraph 40 und Paragraph 44 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011, treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Die den 6. und den 7. Abschnitt betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 2, § 45a samt Überschriften sowie die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ in der Fassung BGBl. II Nr. 356/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die den 6. und den 7. Abschnitt betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 45 a, samt Überschriften sowie die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2024 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2024, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 1 sowie der Entfall des § 44 samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 43, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 44, samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 7, § 17 Abs. 1a bis 1c und Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 4 und § 30 Abs. 4 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 17, Absatz eins a bis eins c und Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2 und 4 und Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

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