Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
1.Ziffer einsFluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
2.Ziffer 2Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
3.Ziffer 3Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
4.Ziffer 4Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Bedienstete, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
5.Ziffer 5Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
6.Ziffer 6Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
(2)Absatz 2,Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens Brand hemmend sind.
(4)Absatz 4,Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
1.Ziffer einsauf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oderauf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
2.Ziffer 2nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
(5)Absatz 5,Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
1.Ziffer einsdiese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
2.Ziffer 2diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
3.Ziffer 3wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens Brand hemmend ausgeführt sind, und
4.Ziffer 4wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens Brand hemmend ausgeführt sind.
(6)Absatz 6,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002;
2.Ziffer 2dem Abs. 3 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz 3, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
3.Ziffer 3dem Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;dem Absatz 4, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;
4.Ziffer 4dem Abs. 5 Z 1, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz 5, Ziffer eins, 3, oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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