Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
2.Ziffer 2Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des § 21 entsprechen.Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen.
3.Ziffer 3Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2)Absatz 2,In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
1.Ziffer einsWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein undWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
2.Ziffer 2Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3)Absatz 3,Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4)Absatz 4,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
2.Ziffer 2dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz eins, Ziffer 2, oder dem Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002.
In Kraft seit 20.11.2013 bis 31.12.9999
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