Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2)Absatz 2,Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
1.Ziffer einsin Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
2.Ziffer 2sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
(3)Absatz 3,In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4)Absatz 4,Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wennTüren gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn
1.Ziffer einssie direkt ins Freie führen und
2.Ziffer 2die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
(5)Absatz 5,Lüftungsöffnungen müssen von den Bediensteten von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6)Absatz 6,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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