§ 21 B-AStV Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

B-AStV - Bundes-Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsEs darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
    2. 2.Ziffer 2Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hoch Brand hemmend ausgeführt sein.
    3. 3.Ziffer 3Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    4. 4.Ziffer 4Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
      1. a)Litera amindestens Brand hemmend und selbst schließend oder
      2. b)Litera bzu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein.
    5. 5.Ziffer 5Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
  2. (2)Absatz 2,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 30. September 2002.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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