Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegen steht (Allgemeinbeleuchtung).
(2)Absatz 2,Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten. Auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Bediensteten vermieden werden.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 B-AStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 B-AStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 B-AStV