§ 36 B-AStV Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

B-AStV - Bundes-Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
    1. 1.Ziffer einsfür Bedienstete, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden,
    2. 2.Ziffer 2für Bedienstete, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
  3. (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins und 2
    1. 1.Ziffer einsdie lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
    2. 2.Ziffer 2die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,
    3. 3.Ziffer 3für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,
    5. 5.Ziffer 5ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
    6. 6.Ziffer 6keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
    7. 7.Ziffer 7dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, wenn die Bediensteten während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 25 Abs. 2 beschäftigt werden unddem Paragraph 25, Absatz eins und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, wenn die Bediensteten während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, beschäftigt werden und
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
    9. 9.Ziffer 9in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  4. (4)Absatz 4,Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.Werden im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Wenn nach § 28 Abs. 3 B-BSG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dassWenn nach Paragraph 28, Absatz 3, B-BSG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdiese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen unddiese den Anforderungen nach Absatz 3, entsprechen und
    2. 2.Ziffer 2für alle Bediensteten, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
  6. (6)Absatz 6,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002, wenn die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002, wenn die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 3 Z 3, 4, oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz 3, Ziffer 3, 4,, oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002;
    3. 3.Ziffer 3dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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