Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,§ 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.Paragraph 26, Absatz eins, gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2)Absatz 2,Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
1.Ziffer einsdie nach § 26 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oderdie nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
2.Ziffer 2dem § 26 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oderdem Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprochen ist oder
3.Ziffer 3trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
a)Litera aeine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder
b)Litera bdie natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Bediensteten verbunden wäre.
(3)Absatz 3,Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsPro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
a)Litera a35 m3, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
b)Litera b50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
c)Litera c70 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
2.Ziffer 2Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
3.Ziffer 3Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Ziffer eins, mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
4.Ziffer 4Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26 °C und 32 °C und zwischen 0 °C und -12 °C bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden.
(4)Absatz 4,Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5)Absatz 5,Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6)Absatz 6,Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
1.Ziffer einsBedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
2.Ziffer 2es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Bediensteten kommt.
(7)Absatz 7,Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.Lüftungsanlagen im Sinne des Absatz 2, müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8)Absatz 8,Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9)Absatz 9,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 und Z 3 oder Abs. 5 nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 30. September 2002, wenn sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, oder Absatz 5, nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 30. September 2002, wenn sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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