Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Für jede/n Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
1.Ziffer einsausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
2.Ziffer 2geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede/n Bedienstete/n ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wennAbweichend von Absatz eins, muss nicht für jede/n Bedienstete/n ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
1.Ziffer einsdie Bediensteten ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden und
2.Ziffer 2für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
3.Ziffer 3für jede/n Bedienstete/n eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.Absatz eins, gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1.Ziffer einsin einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen und sich umkleiden müssen, oder
2.Ziffer 2aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.
Umkleideräume müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in anderen geeigneten Räumen zumutbar ist.
(5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6)Absatz 6,Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7)Absatz 7,Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Absatz 4
1.Ziffer einsfür jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Bedienstete/n mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
2.Ziffer 2Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
3.Ziffer 3die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
4.Ziffer 4die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt und
5.Ziffer 5nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8)Absatz 8,Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9)Absatz 9,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 30. September 2002.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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