Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
1.Ziffer einsdie Stabilität und Eignung der Unterlage,
2.Ziffer 2die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
3.Ziffer 3die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
4.Ziffer 4die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
5.Ziffer 5den Böschungswinkel von Schüttgütern,
6.Ziffer 6den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
7.Ziffer 7mögliche äußere Einwirkungen.
(2)Absatz 2,Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden
1.Ziffer einsdie zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
2.Ziffer 2die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behältern,
3.Ziffer 3die zulässige Füllhöhe von Behältern.
(3)Absatz 3,Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 B-AStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 B-AStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 B-AStV