Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
1.Ziffer einssie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
2.Ziffer 2Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
3.Ziffer 3Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Bediensteten vermieden wird.
(3)Absatz 3,Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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