Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher Paragraph 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2)Absatz 2,Stiegen sind so zu gestalten, dass
1.Ziffer einsdie Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
2.Ziffer 2die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
3.Ziffer 3die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
a)Litera amindestens 13 cm und
b)Litera bhöchstens 40 cm,
4.Ziffer 4in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
a)Litera anach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
b)Litera bvor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
(3)Absatz 3,Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4)Absatz 4,Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5)Absatz 5,Die Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.Die Absatz 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6)Absatz 6,Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7)Absatz 7,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
1.Ziffer einsdem Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 30. September 2002;
2.Ziffer 2dem Abs. 2 Z 4 lit. a nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;
3.Ziffer 3dem Abs. 2 Z 4 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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