Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1.Ziffer einskeine Stolperstellen aufweisen,
2.Ziffer 2befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
3.Ziffer 3von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
4.Ziffer 4gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird.
(2)Absatz 2,Fußböden sind so zu gestalten, dass
1.Ziffer einssie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
2.Ziffer 2Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten.
(3)Absatz 3,Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1.Ziffer einsvon allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
2.Ziffer 2keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
3.Ziffer 3gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird, und
4.Ziffer 4im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen.
(4)Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
1.Ziffer einsals solche deutlich gekennzeichnet sind und
2.Ziffer 2im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
a)Litera aaus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b)Litera bso gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(5)Absatz 5,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
1.Ziffer einsdem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002;
2.Ziffer 2dem Abs. 3 nicht entsprechende durchsichtige Wände mit Stichtag 31. Dezember 1992.dem Absatz 3, nicht entsprechende durchsichtige Wände mit Stichtag 31. Dezember 1992.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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