§ 47 PThG 2024 Meldepflicht

Psychotherapiegesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Berufsangehörige haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister binnen eines Monats jede Änderung der in der Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Daten, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdes Namens,
    2. 2.Ziffer 2des Geschlechts,
    3. 3.Ziffer 3des Berufssitzes oder Arbeitsortes,
    4. 4.Ziffer 4der Zustelladresse,
    5. 5.Ziffer 5den zeitweiligen Verzicht der bzw. des Berufsangehörigen auf die Berufsausübung, wenn die entsprechende Unterbrechung der Berufsausübung voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
    6. 6.Ziffer 6die Rücknahme oder den Ablauf eines zeitweiligen Verzichts auf die Berufsausübung und die Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
    7. 7.Ziffer 7die Beendigung der Berufstätigkeit
    schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Berufsliste (Psychotherapie) vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Berufsangehörige haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister binnen eines Monats jede Änderung der in der Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Daten, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdes Namens,
    2. 2.Ziffer 2des Geschlechts,
    3. 3.Ziffer 3des Berufssitzes oder Arbeitsortes,
    4. 4.Ziffer 4der Zustelladresse,
    5. 5.Ziffer 5den zeitweiligen Verzicht der bzw. des Berufsangehörigen auf die Berufsausübung, wenn die entsprechende Unterbrechung der Berufsausübung voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
    6. 6.Ziffer 6die Rücknahme oder den Ablauf eines zeitweiligen Verzichts auf die Berufsausübung und die Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
    7. 7.Ziffer 7die Beendigung der Berufstätigkeit
    schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Berufsliste (Psychotherapie) vorzunehmen.

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