§ 15 B-AStV Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Absatz 2 bis 5 zu adaptieren.
  2. (2)Absatz 2,Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
  3. (3)Absatz 3,Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
  4. (4)Absatz 4,Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.Sofern nach Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
  5. (5)Absatz 5,Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
  6. (6)Absatz 6,Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung Bediensteter mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden.Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung Bediensteter mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach den Absatz 2 bis 5 vorgesehen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Absatz 2 bis 5 zu adaptieren.
  2. (2)Absatz 2,Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
  3. (3)Absatz 3,Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
  4. (4)Absatz 4,Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.Sofern nach Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
  5. (5)Absatz 5,Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
  6. (6)Absatz 6,Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung Bediensteter mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden.Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung Bediensteter mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach den Absatz 2 bis 5 vorgesehen werden.

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