§ 36 MABG Gipser/innen

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
    1. 1.Ziffer einszur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind undzur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben,
    sind zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  2. (1a)Absatz eins a,Gleiches gilt für Personen, die auf Grund des § 35b zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 nachweisen.Gleiches gilt für Personen, die auf Grund des Paragraph 35 b, zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweisen.
  3. (2)Absatz 2,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.
  4. (3)Absatz 3,Anträge gemäß Abs. 2 sind bis spätestens 31. Dezember 2014, hinsichtlich Personen gemäß Abs. 1a bis spätestens 30. Juni 2015, beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.Anträge gemäß Absatz 2, sind bis spätestens 31. Dezember 2014, hinsichtlich Personen gemäß Absatz eins a bis spätestens 30. Juni 2015, beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  5. (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.04.2014
  1. (1)Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
    1. 1.Ziffer einszur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind undzur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben,
    sind zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  2. (1a)Absatz eins a,Gleiches gilt für Personen, die auf Grund des § 35b zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 nachweisen.Gleiches gilt für Personen, die auf Grund des Paragraph 35 b, zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweisen.
  3. (2)Absatz 2,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.
  4. (3)Absatz 3,Anträge gemäß Abs. 2 sind bis spätestens 31. Dezember 2014, hinsichtlich Personen gemäß Abs. 1a bis spätestens 30. Juni 2015, beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.Anträge gemäß Absatz 2, sind bis spätestens 31. Dezember 2014, hinsichtlich Personen gemäß Absatz eins a bis spätestens 30. Juni 2015, beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  5. (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

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