Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer vor dem 1. Jänner 2013 erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Desinfektionsassistenz, der Operationsassistenz bzw. der Ordinationsassistenz auszustellen, sofern die absolvierte Ausbildung der Ausbildung zum/zur Desinfektionsgehilfen/-in, Operationsgehilfen/-in bzw. Ordinationsgehilfen/-in gemäß MTF-SHD-G im Wesentlichen gleichwertig war.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.Anträge gemäß Absatz eins, sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
(3)Absatz 3,Für Personen gemäß Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.Für Personen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 35, Absatz 6, anzuwenden.
In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.9999
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