Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat durch Verordnung
1.Ziffer einsdie für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung,
2.Ziffer 2die für die Ausübung der Trainingstherapie zu erwerbenden Qualifikationen,
3.Ziffer 3Universitätsstudien, die gemäß § 30 generell akkreditiert sind,Universitätsstudien, die gemäß Paragraph 30, generell akkreditiert sind,
festzulegen.
(2)Absatz 2,Für die Prüfung der Universitätsstudien gemäß Abs. 1 Z 3 sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von den Universitäten, die das Studium „Sportwissenschaften“ anbietenFür die Prüfung der Universitätsstudien gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von den Universitäten, die das Studium „Sportwissenschaften“ anbieten
1.Ziffer einsStudienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie
2.Ziffer 2Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,
vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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