§ 34 MABG Trainingstherapieverordnung

MABG - Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2die für die Ausübung der Trainingstherapie zu erwerbenden Qualifikationen,
    3. 3.Ziffer 3Universitätsstudien, die gemäß § 30 generell akkreditiert sind,Universitätsstudien, die gemäß Paragraph 30, generell akkreditiert sind,
    festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Prüfung der Universitätsstudien gemäß Abs. 1 Z 3 sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von den Universitäten, die das Studium „Sportwissenschaften“ anbietenFür die Prüfung der Universitätsstudien gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von den Universitäten, die das Studium „Sportwissenschaften“ anbieten
    1. 1.Ziffer einsStudienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie
    2. 2.Ziffer 2Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,
    vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 MABG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 MABG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 MABG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 MABG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 MABG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MABG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 MABG
§ 35 MABG