§ 32 MABG (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz), Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen - JUSLINE Österreich
§ 32 MABG Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen (Trainingstherapieliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
1.Ziffer einsEintragungsnummer,
2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
3.Ziffer 3akademische Grade,
4.Ziffer 4Geburtsdatum und Geburtsort,
5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit,
6.Ziffer 6Qualifikationsnachweis,
7.Ziffer 7Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
8.Ziffer 8Telefonnummer und Emailadresse,
9.Ziffer 9Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis),
10.Ziffer 10Berufssitz(e),
11.Ziffer 11Dienstgeber und Dienstort(e),
12.Ziffer 12Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
13.Ziffer 13Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,Fachbereich(e) bei Personen gemäß Paragraph 40,,
14.Ziffer 14Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2)Absatz 2,Die unter Abs. 1 Z 1, 2, 3, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
(2a)Absatz 2 a,Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Trainingstherapieliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Trainingstherapieliste aufzubewahren.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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