§ 32 MABG Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen (Trainingstherapieliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsEintragungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. 3.Ziffer 3akademischer Gradakademische Grade,
    4. 4.Ziffer 4Geburtsdatum und Geburtsort,
    5. 5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit,
    6. 6.Ziffer 6Qualifikationsnachweis,
    7. 7.Ziffer 7Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. 8.Ziffer 8Telefonnummer und Emailadresse,
    9. 9.Ziffer 9Dienstgeber einschließlich Adresse,
    10. 9.Ziffer 9Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis),
    11. 10.Ziffer 10Berufssitz(e),
    12. 11.Ziffer 11Dienstgeber und Dienstort(e),
    13. 1012.Ziffer 1012Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
    14. 1113.Ziffer 1113Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,Fachbereich(e) bei Personen gemäß Paragraph 40,,
    15. 1214.Ziffer 1214Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäßunter Abs. 1 Z 1 bis, 2, 3, 9, 10 bis, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.Die gemäßunter Absatz eins, Ziffer eins bis, 2, 3, 9, 10 bis, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innenTrainingstherapieliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innenTrainingstherapieliste aufzubewahren.
  4. (3)Absatz 3,Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zur Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzulegen.Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zur Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorzulegen.
  5. (3a)Absatz 3 a,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  6. (4)Absatz 4,Wer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit mit Bescheid zu versagen.Wer die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt, ist vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz 2, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit mit Bescheid zu versagen.
  7. (5)Absatz 5,Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen (Trainingstherapieliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsEintragungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. 3.Ziffer 3akademischer Gradakademische Grade,
    4. 4.Ziffer 4Geburtsdatum und Geburtsort,
    5. 5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit,
    6. 6.Ziffer 6Qualifikationsnachweis,
    7. 7.Ziffer 7Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. 8.Ziffer 8Telefonnummer und Emailadresse,
    9. 9.Ziffer 9Dienstgeber einschließlich Adresse,
    10. 9.Ziffer 9Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis),
    11. 10.Ziffer 10Berufssitz(e),
    12. 11.Ziffer 11Dienstgeber und Dienstort(e),
    13. 1012.Ziffer 1012Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
    14. 1113.Ziffer 1113Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,Fachbereich(e) bei Personen gemäß Paragraph 40,,
    15. 1214.Ziffer 1214Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäßunter Abs. 1 Z 1 bis, 2, 3, 9, 10 bis, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.Die gemäßunter Absatz eins, Ziffer eins bis, 2, 3, 9, 10 bis, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innenTrainingstherapieliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innenTrainingstherapieliste aufzubewahren.
  4. (3)Absatz 3,Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zur Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzulegen.Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zur Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorzulegen.
  5. (3a)Absatz 3 a,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  6. (4)Absatz 4,Wer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit mit Bescheid zu versagen.Wer die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt, ist vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz 2, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit mit Bescheid zu versagen.
  7. (5)Absatz 5,Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufgenommen werden.

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