§ 28 MABG Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

MABG - Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Personen, die
    1. 1.Ziffer einsdie für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 14 Abs. 2) besitzen,die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 14, Absatz 2,) besitzen,
    2. 2.Ziffer 2handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    3. 3.Ziffer 3über für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
    4. 4.Ziffer 4über einen Qualifikationsnachweis gemäß § 30 oder § 30a verfügen undüber einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 a, verfügen und
    5. 5.Ziffer 5in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen eingetragen sind,
    sind berechtigt, die Trainingstherapie gemäß § 27 auszuüben und die Berufsbezeichnung „Trainingstherapeut“/„Trainingstherapeutin“ zu führen.sind berechtigt, die Trainingstherapie gemäß Paragraph 27, auszuüben und die Berufsbezeichnung „Trainingstherapeut“/„Trainingstherapeutin“ zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind, und den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in von der Entziehung zu benachrichtigen.Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind, und den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in von der Entziehung zu benachrichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 2 ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Absatz 2, ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 2 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen und der/die Betreffende durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen einzutragen.ist die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Absatz 2, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen und der/die Betreffende durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen einzutragen.
  5. (5)Absatz 5,Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Trainingstherapeuten/in haben
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. 2.Ziffer 2die Strafgerichte über
      1. a)Litera adie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. b)Litera bdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Abs. 2 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.die gemäß Absatz 2, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  6. (6)Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 2 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde überDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz 2, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. 2.Ziffer 2die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für eine/n Trainingstherapeuten/in zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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