§ 26a MABG Operationstechnische Assistenz

MABG - Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Berufsbild
  1. (1)Absatz eins,Die Operationstechnische Assistenz umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie
    2. 2.Ziffer 2die Assistenz des/der Arztes/Ärztin
    bei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.
  2. (2)Absatz 2,Die Kernaufgaben der Operationstechnischen Assistenz umfassen
    1. 1.Ziffer einsdas Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
    3. 3.Ziffer 3einfache intraoperative Assistenz,
    4. 4.Ziffer 4die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
    5. 5.Ziffer 5die OP-Dokumentation und
    6. 6.Ziffer 6die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten
    unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
  3. (3)Absatz 3,Die Kompetenz der Operationstechnischen Assistenz in Notfällen umfasst
    1. 1.Ziffer einsdas Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
    2. 2.Ziffer 2die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein/eine Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. a)Litera aHerzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. b)Litera bDurchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. c)Litera cVerabreichung von Sauerstoff;
             die unverzügliche Verständigung eines/einer Arztes/Ärztin ist zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4,In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Operationstechnische Assistenz im Rahmen ihres Berufsbildes zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
    1. 1.Ziffer einsHygienemanagement,
    2. 2.Ziffer 2Versorgung von Präparaten und Explantaten,
    3. 3.Ziffer 3Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
    5. 5.Ziffer 5Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
    6. 6.Ziffer 6Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.
  5. (5)Absatz 5,Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Abs. 1 bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Absatz eins bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26a MABG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26a MABG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26a MABG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26a MABG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26a MABG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 MABG
§ 26b MABG