Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Personen, die zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter Operationstechnischer Assistent“/„Diplomierte Operationstechnische Assistentin“, gegebenenfalls in Form der Abkürzung „OTA“, führen.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1.Ziffer einsdiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
2.Ziffer 2neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Führung
1.Ziffer einseiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen odereiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
2.Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3.Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26b MABG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26b MABG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26b MABG