Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz sind Personen berechtigt, die
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen,die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllen,
2.Ziffer 2einen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz (§ 26d) erbringen undeinen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz (Paragraph 26 d,) erbringen und
3.Ziffer 3in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen sind.
(2)Absatz 2,Für die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist § 19 mit der Maßgabe anzuwenden, dassFür die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist Paragraph 19, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsdie Bescheide betreffend die Entziehung und Wiedererteilung der Berufsberechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen sind und
2.Ziffer 2die Informationen gemäß § 19 Abs. 6 durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen haben.die Informationen gemäß Paragraph 19, Absatz 6, durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen haben.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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