Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
1.Ziffer einsdem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
2.Ziffer 2einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit
erfolgen.
(2)Absatz 2,Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 zulässig.Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zulässig.
(3)Absatz 3,Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß Paragraph 13,
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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