Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf kann auch in Lehrgängen erfolgen, die einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau bedürfen.
(2)Absatz 2,§ 22 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 22, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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