Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,In begründeten Einzelfällen sowie bei Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 25 kann eine Person, die noch keine berufliche Erstausbildung absolviert hat, in eine Ausbildung auch nur in einem medizinischen Assistenzberuf aufgenommen werden. In diesem Fall kann die Ausbildung auch in einem Lehrgang gemäß § 23 erfolgen.In begründeten Einzelfällen sowie bei Absolvierung einer Ausbildung gemäß Paragraph 25, kann eine Person, die noch keine berufliche Erstausbildung absolviert hat, in eine Ausbildung auch nur in einem medizinischen Assistenzberuf aufgenommen werden. In diesem Fall kann die Ausbildung auch in einem Lehrgang gemäß Paragraph 23, erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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