§ 15 MABG Qualifikationsnachweis – Inland

MABG - Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Als Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß § 20 Abs. 1 bis 7 oder ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz (§ 21). Als Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 7 oder ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz (Paragraph 21,).

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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