Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz umfasst insbesondere
1.Ziffer einsdie Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches,
2.Ziffer 2die Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme,
3.Ziffer 3die Mitwirkung bei anatomischen Präparationen,
4.Ziffer 4die Durchführung von Konservierungsverfahren,
5.Ziffer 5die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente,
6.Ziffer 6die Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation und
7.Ziffer 7die Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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