§ 4 MABG Medizinische Assistenzberufe

MABG - Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Desinfektionsassistenz
  1. (1)Absatz eins,Die Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kannDie Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. 1.Ziffer einsdie Aufsicht durch einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
    2. 2.Ziffer 2der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Desinfektionsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,
    3. 3.Ziffer 3die Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,
    4. 4.Ziffer 4das Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,
    5. 5.Ziffer 5die Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,
    6. 6.Ziffer 6die Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,
    7. 7.Ziffer 7die Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,
    8. 8.Ziffer 8die Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und
    9. 9.Ziffer 9die Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.
In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.9999
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