Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst insbesondere
1.Ziffer einsdie Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,
2.Ziffer 2die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,
3.Ziffer 3das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,
4.Ziffer 4die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,
5.Ziffer 5die Abnahme starrer Verbände,
6.Ziffer 6die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und
7.Ziffer 7das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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