§ 3a MABG Datenverarbeitung

MABG - Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Angehörige der medizinischen Assistenzberufe und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/-innen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Dokumentation (§ 13 Abs. 3),der Dokumentation (Paragraph 13, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2der Auskunftserteilung (§ 13 Abs. 5)der Auskunftserteilung (Paragraph 13, Absatz 5,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 16 Abs. 11),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 16, Absatz 11,),
    2. 2.Ziffer 2der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 16 Abs. 12),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 16, Absatz 12,),
    3. 3.Ziffer 3der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 19 Abs. 5 und 6),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 19, Absatz 5, und 6),
    4. 4.Ziffer 4der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 19 Abs. 8 sowie § 28 Abs. 6),der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 19, Absatz 8, sowie Paragraph 28, Absatz 6,),
    5. 5.Ziffer 5der Führung der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen (§ 32)der Führung der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen (Paragraph 32,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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