Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Die Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
1.Ziffer einsdie Aufsicht durch einen/eine Biomedizinische/n Analytiker/in erfolgen oder
2.Ziffer 2der/die Biomedizinische/n Analytiker/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Abs. 3 bis 5.Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Absatz 3 bis 5,
(3)Absatz 3,Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere
1.Ziffer einsdie Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich die Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,
2.Ziffer 2die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und
3.Ziffer 3die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle.
(4)Absatz 4,Tätigkeiten in der Analytik sind die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern.
(5)Absatz 5,Tätigkeiten in der Postanalytik sind insbesondere
1.Ziffer einsdie Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe,
2.Ziffer 2die Dokumentation der Analyseergebnisse,
3.Ziffer 3die Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials und
4.Ziffer 4die Wartung der Geräte.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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