Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs sind Personen berechtigt, die
1.Ziffer einsdie zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen,
1a.Ziffer eins ahandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2.Ziffer 2die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3.Ziffer 3über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
4.Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf (§§ 15 ff.) erbringen.einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf (Paragraphen 15, ff.) erbringen.
(2)Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
1.Ziffer einswer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
2.Ziffer 2wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung des Berufs zu befürchten ist.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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