Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
1.Ziffer einsdie Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
2.Ziffer 2der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst
1.Ziffer einsdie Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,
2.Ziffer 2die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,
3.Ziffer 3die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
4.Ziffer 4die Betreuung der Patienten/-innen und
5.Ziffer 5die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
(3)Absatz 3,Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst auch die Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.
In Kraft seit 21.02.2015 bis 31.12.9999
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