Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowiedie erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Absatz 2, sowie
2.Ziffer 2die Erstellung einer Fachbereichsarbeit
im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.
(2)Absatz 2,Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:
1.Ziffer einsmindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 odermindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß Paragraph 20, oder
2.Ziffer 2eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 20.eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph 20,
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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