§ 23 MABG Lehrgänge

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf kann auch in Lehrgängen erfolgen, die einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau bedürfen.
  2. (2)Absatz 2,§ 22 Abs. 3 bis 5und 4 ist anzuwenden.Paragraph 22, Absatz 3 bis 5und 4 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf kann auch in Lehrgängen erfolgen, die einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau bedürfen.
  2. (2)Absatz 2,§ 22 Abs. 3 bis 5und 4 ist anzuwenden.Paragraph 22, Absatz 3 bis 5und 4 ist anzuwenden.

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